| Notwehr Paragraphen
Paragraph 32 StGB - Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden. Die entscheidenden Worte hier sind "gegenwärtig"
und "rechtswidrig".
Paragraph 33 StGB - Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren
Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderenabzuwenden,
handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades
der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes
Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren
Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht,
um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht,
soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die
Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis
stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die
Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit
Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen
hatte.
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche
ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft,
wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragrah 49 Abs.
1 zu mildern.
Paragraphen zu Sexualdelikten
Paragraph 177 StGB (Vergewaltigung)
Vergewaltigung im juristischen Sinne:
Durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.
Juli 1997 wurden die §§ 177 StGB Vergewaltigung und 178 StGB
Sexuelle Nötigung durch den folgenden neuen § 177 StGB ersetzt.
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
Wer eine andere Person
1. mit Gewalt
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters
schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an
sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen
läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn
sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung),
oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
Auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Weiter relevante Paragraphen:
Paragraph 174 StGb Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Paragraph 176 StGb Sexueller Mißbrauch von Kindern
Paragraph 179 StGb Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger
Körperverletzung (Paragraph 223 StGB)
Nötigung (Paragraph 240 StGB)
Kurzbeschreibung
Inhalt: Strafgesetzbuch Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittel-VerschreibungsVO
Einführungsgesetz zum StGB (Auszug)Grundgesetz (Auszug) Jugendgerichtsgesetz
(Auszug) Ordnungswidrigkeitengesetz (Auszug) Straßenverkehrsgesetz
(Auszug)Subventionsgesetz Versammlungsgesetz Wehrstrafgesetz Wirtschaftsstrafgesetz.
Klappentext
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juristischen Verlag. Der Name C. H. Beck bürgt für authentische
Texte nach aktuellstem Stand. Jeder Band mit fachkundiger Einführung
und einem Register. Es ist einfach nur der nackte Gesetzestext mitsamt
(auszugsweisen) Nebenstrafgesetzen und den wichtigsten Dingen aus der
StPO. Zudem ist der dtv/Beck Text günstig, handlich und kompakt
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